Home
Wir über uns
Termine
Aktivitäten
Beitreten / Spenden
Vorstand / Kontakt
Satzung
Impressum
Sitemap

Satzung des Fördervereins der Schule Gottenheim


§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Schule Gottenheim e.V.“. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in der Schule Gottenheim, Schulstraße 15, 79288 Gottenheim.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist es, die Schule in ihrem sozialen, pädagogischen und kulturellen Auftrag zu unterstützen.
2. Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung der Lehrtätigkeit und des Schullebens, insbesondere durch
  1. die Unterstützung von schulischen Einrichtungen und Veranstaltungen,
  2. die Unterstützung bei der Durchführung von Projekten, die den üblichen Rahmen und die Möglichkeiten der Schule übersteigen,
  3. die Unterstützung von schulbegleitenden Veranstaltungen und Projekten,
  4. die finanzielle Unterstützung einzelner bedürftiger Schüler oder Schülergruppen für im Rahmen des Schullebens entstehende Kosten,
  5. Öffentlichkeitsarbeit und Unterstützung bei der Profilierung alter und neuer Ideen und Inhalte,
  6. Unterstützung der Förderung des ökologischen Bewusstseins,
  7. die Förderung der Integration behinderter Schüler,
  8. Unterstützung der Förderung leistungsschwacher Kinder.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechts werden, die an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert ist.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet
  1. durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand. Sie ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
  2. durch den Tod eines Mitglieds oder bei juristischen Personen durch deren Auflösung
  3. durch förmliche Ausschließung aus dem Verein. Eine Ausschließung kann in begründeten Fällen durch den Vorstand erfolgen, insbesondere dann, wenn das Mitglied gegen die Beschlüsse der Vereinsorgane, die Satzung oder das Vereinsinteresse verstoßen hat.
  4. durch Ausschließung mangels Interesse, die durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn für mindestens zwei Jahre die Beiträge nicht entrichtet worden sind.
4. Die Entscheidung über eine Ausschließung ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu geben. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe Widerspruch ohne aufschiebende Wirkung beim Vorstand einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
5. Die Mitgliedschaft endet ausdrücklich nicht automatisch mit dem Austritt des Kindes aus der Schule, da eine Verbundenheit mit der besuchten Schule auch nach Verlassen der Schule angenommen wird und gefördert werden soll.
6. Auf Antrag des Vorstandes kann die Ehrenmitgliedschaft durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden

 

§ 5 Beiträge

1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung in Form einer Beitragsordnung entscheidet.
2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
3. Spenden sind möglich.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Beirat

 

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.
2. Die Mitgliederversammlung soll einmal im Jahr durchgeführt werden.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Vorstandsbeschluss oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder einberufen werden.
4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder durch geeignete Veröffentlichung (z.B. im Gemeindeblatt) mindestens 14 Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung. Über die Sitzungen sind Protokolle anzufertigen, die von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.
5. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
  1. Änderung der Satzung und des Vereinszwecks,
  2. Wahl und Entlastung des Vorstands,
  3. Entgegennahme des Geschäfts- und des Kassenberichts,
  4. Auflösung des Vereins
  5. Ausschluss von Mitgliedern bei Widerspruch gemäß § 4 Abs. 4
6. Anträge der Mitglieder müssen mindestens 7 Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingehen.

 

§ 8 Der Vorstand

 1. Der Vorstand besteht aus mindestens vier Personen:

  1. dem/der ersten Vorsitzenden,
  2. dem/der zweiten Vorsitzenden,
  3. dem/der Kassenwart/in,
  4. dem/der Schriftführer/in
  5. max. 6 zusätzlichen Beisitzer/Innen.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, wobei der/die erste Vorsitzende und der/die Kassenwart/in in den geraden Jahren und der/die zweite Vorsitzende und der/die Schriftführer/in in den ungeraden Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
3. Vorstand im Sinne §26 des BGB sind der/die erste Vorsitzende und der/die zweite Vorsitzende. Jeder von ihnen kann den Verein alleine vertreten.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder schriftlich oder telefonisch eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der 1. Vorsitzenden bzw. des/der die
Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.

5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.
6. Der Vorstand trifft alle Entscheidungen in Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Dem Vorstand obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte. Er kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Arbeitsgremien schaffen oder einzelne Vereinsmitglieder heranziehen.
7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der regulären Amtszeit aus, so bestimmt der Vorstand kommissarisch einen Vertreter, welcher bis zur nächsten Mitgliederversammlung die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds wahrnimmt. Dies gilt nicht für die/den 1. und 2. Vorsitzende/n.

 

§ 9 Der Beirat

 1. Der Beirat besteht aus
  1. dem/der Schulleiter/in
  2. einem/r vom Lehrerkollegium gewählten Vertreter/in,
  3. dem/der Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Elternbeirats.
Vertretung ist zulässig. Durch Vorstandsbeschluss können weitere Personen in den Beirat berufen werden
2. Der Beirat berät den Vorstand, insbesondere bei der Vergabe der Mittel.
3. Mitglieder des Beirats müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.

 

§ 10 Kassenprüfung

Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Fördervereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Mitgliederversammlung in jedem Geschäftsjahr einen Rechenschaftsbericht zu geben. Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden zwei Kassenprüfer haben in jedem Geschäftsjahr einen Kassenprüfungsbericht zu erstatten.

 

§ 11 Satzungsänderungen

1. Eine Änderung der Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn die Änderung der Satzung als Tagesordnungspunkt vorgesehen ist und die beabsichtigte Änderung mit der Einladung und Bekanntgabe der Tagesordnung den Mitgliedern schriftlich zugeleitet wurde.
2. Für eine Änderung der Satzung ist eine ¾-Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

§ 12 Geschäftsjahr

1. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
2. Das Geschäftsjahr im Gründungsjahr des Vereins beginnt mit der Gründungsversammlung und endet zum Ende des Kalenderjahres.

 

 § 13 Auflösung des Vereins

 1. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins erfordert die Zustimmung von ¾ der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Schule Gottenheim, die es unmittelbar und ausschließlich im Sinne des Zweckes des Vereins zu verwenden hat.

 

§ 14 Haftung

 Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für Schäden und Sachverluste, die bei der Ausführung von Tätigkeiten und Handlungen entstehen, die auf die Erfüllung des Vereinszweckes gerichtet sind.

 

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 18. Juni 2009 in Gottenheim erstellt und beschlossen und tritt am gleichen Tag in Kraft. Der Vorstand hat die geänderte Satzung alsbald beim zuständigen Amtsgericht zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden und bei der zuständigen Finanzbehörde einzureichen.

Gottenheim, den 18.06.2009

 

to Top of Page